Fotorecht: Urheberrecht vs. Panoramafreiheit

Heute gibt es hier im Blog einen Gastbeitrag von Isabel Frankenberg vom Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. zum Thema Urheberrecht vs. Panoramafreiheit – Darf ich Bilder von Sehenswürdigkeiten veröffentlichen?

Egal ob bei Musik, Film oder Foto – es ist wichtig das Urheberrecht zu beachten. Im Ernstfall folgen ernstzunehmende Strafen. Oft fragen sich Hobbyfotografen, welche Aufnahmen sie veröffentlichen dürfen. Grundsätzlich sind alle Werke urheberrechtlich geschützt. Dennoch findet man vor allem im Internet immer wieder Fotos von Sehenswürdigkeiten und Gebäuden, wie dem Eifelturm in Paris oder dem Atomium in Brüssel. Es stellt sich also die Frage, was bei der Fotografie von Sehenswürdigkeiten zu beachten ist.

Das Urheberrecht schützt zunächst alle persönlich-geistigen Schöpfungen. Erst wenn Werke als “gemeinfrei” gelten, sind sie nicht mehr geschützt. Das tritt zum einem bei amtlichen Werken aber auch bei der Verjährung der Schutzdauer ein. Dennoch gibt es verschiedene Ausnahmen, die es möglich machen, Fotos von Architekturen zu erstellen.

Die Panoramafreiheit erlaubt es laut §59 UrhG, Fotos von urheberrechtlich geschützten Gebäuden zu erstellen ohne sich vorab eine Genehmigung einzuholen. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn die Gebäude auf öffentlichen Plätzen stehen oder von einer öffentlichen Straße aus zusehen sind. Die Aufnahmen dürfen sowohl verkauft, vervielfältigt als auch ins Internet gestellt werden. Dennoch darf die Aufnahme nur zeigen, was ohnehin von öffentlichen Plätzen aus zusehen ist. Demnach ist es unzulässig, Abbildungen von befristeten Ausstellungen zu erstellen. Fotografien von Sehenswürdigkeiten sind zulässig, sobald die Schutzdauer des Urheberrechts abgelaufen ist, also 70 Jahre nach Tod des Künstlers. Allerdings sollte man sich vorher genau über die zu fotografierende Architektur informieren.

So gilt zum Beispiel der Eifelturm als eine Ausnahme. Während es tagsüber unbedenklich ist, Fotografien vom Eifelturm zu erstellen, sollte man das nachts nicht ohne Bedenken tun. Da sich ein Unternehmen die Rechte an der Beleuchtung des Eifelturms gesichert hat, muss man sich vor der Veröffentlichung eine Genehmigung einholen. Fotografiert werden darf der Eifelturm trotzdem.

Ähnliches gilt auch für das Atomium in Brüssel. Bau-Ingenieur André Waterkeyn beauftragte noch zu seinen Lebzeiten die SABAM und die V.o.G Atomium, sein Urheberrecht zu gewährleisten. Deshalb muss jede kommerzielle Abbildung, die veröffentlicht werden soll, vorab der V.o.G zur Genehmigung vorgelegt werden. Doch auch hier gibt es eine Ausnahme. Bilder, die von Privatpersonen gemacht wurden und auf Websites, sozialen Netzwerke, Blogs usw. für nicht kommerzielle Zwecke abgebildet werden, dürfen veröffentlicht werden.

Obwohl es klare Gesetze und Ausnahmen gibt, ist es grundsätzlich nie verkehrt, sich über die jeweilige Architektur zu informieren und sich mit den Gesetzen der unterschiedlichen Länder auseinanderzusetzen, um sich vor Folgen der Urheberrechtsverletzung zu schützen.

Weitere Informationen rund ums Urheberrecht hat der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. auf seinem umfangreichen Ratgeberportal www.urheberrecht.de zusammengestellt. Der Verband wurde im August 2015 von dem Rechtsanwalt Mathis Ruff in Berlin ins Leben gerufen. Übergeordnetes Ziel ist es, umfassende Informationsportale zu schaffen, auf denen sich interessierte Bürgerinnen und Bürger über sämtliche relevante Rechtsbereiche in Deutschland informieren können. Zudem wird ein deutschlandweites Anwaltsverzeichnis aufgebaut und gepflegt. Der Verband sieht sich an dieser Stelle ausschließlich als Informationsplattform und bietet daher keine Rechtsberatung an.

15.01.2017

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