DSGVO: Was müssen Fotografen beachten?

Am kommenden Freitag tritt die EU-DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) in Kraft. Viele Fragen sind noch ungeklärt und es gibt zurzeit einige hitzige Diskussionen dazu. Ich habe daher mal bei jemanden nachgefragt, der sich damit auskennt, und Laura Gosemann vom Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. war so freundlich einen Gastartikel darüber zu schreiben.

Das Künstlerurhebergesetz (KUG) bot Fotografen bisher einige Freiheiten, die mit Einführung der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 verdrängt werden könnten. Was Freiberufler und Hobbyfotografen daher künftig beachten müssen, erfährst du in diesem Artikel.

Jede Foto- oder Videoaufnahme, auf der Personen erkennbar abgebildet sind, gilt grundsätzlich als Verarbeitung sogenannter personenbezogener Daten. Die neuen Datenschutzbestimmungen beziehen sich dabei auf “die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie [auf] die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen” (Art. 2 Abs. 1 DSGVO). Für Fotografen bedeutet dies zunächst, dass sie von den Regelungen betroffen sind, wenn sie mit digitalen oder eingescannten analogen Bildern arbeiten. Doch auch wenn die Fotos in irgendeiner Art und Weise sortiert sind, fällt dies bereits laut Art. 4 Abs. 2 DSGVO unter den Begriff “Verarbeitung”. Aufgrund dessen sind auch Hobbyfotografen, Blogger und Influencer in der Pflicht, bestimmte Datenschutzrichtlinien zu berücksichtigen.

Wann wird die Einwilligungserklärung benötigt?

Hauptgegenstand der DSGVO bildet die Einverständniserklärung für die Erhebung personenbezogener Daten. Auch bei Fotografien bedarf es daher einer ausdrücklichen Einwilligung, bevor die jeweiligen Personen abgelichtet werden. Es kommt hierbei allerdings auf die Umstände an. Erfolgt die Aufnahme zur Erfüllung eines Vertrags mit einer Einzelperson, etwa für das Anfertigen von Bewerbungsfotos, wird selbstverständlich die Einwilligung von dem oder der Abgebildeten notwendig.

Bei Verträgen mit einem Veranstalter, müssen im Grunde auch alle Gäste dieser Veranstaltung gesondert die Erlaubnis geben. Besteht zum Beispiel ein Vertrag zwischen dem Fotografen und einem Hochzeitspaar, sind Bilder von den Hochzeitsgästen nur gestattet, wenn diese auch damit einverstanden sind. Es kann allerdings unter Umständen eine Ausnahme vorliegen, wenn die Gäste damit rechnen können, abgelichtet zu werden, wie es beim Besuch einer Hochzeit der Fall ist. Ein weiteres Beispiel hierfür könnten auch gewünschte Konzertaufnahmen vom Veranstalter sein. Ein Hinweis am Eingang dazu, dass die Gäste auf dieser Veranstaltung abgelichtet werden könnten und sie sich mit Betreten des Geländes hiermit einverstanden erklären, reicht dann als Zustimmung für den Fotografen aus.

Weiterhin kann eine Ausnahmeregelung bestehen, wenn die Fotografien zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und gleichzeitig keinerlei schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwiegen. Wann das der Fall ist, muss jedoch stets individuell geprüft werden.

Wie muss die Einwilligung aussehen?

Laut DSGVO erfordert die Erlaubniserteilung keine schriftliche Unterzeichnung. Grundsätzlich reicht es also aus, sich aktiv vor die Kamera zu stellen. Der Fotograf muss aber zu jedem Zeitpunkt dazu in der Lage sein, den Erhalt der Zustimmung nachzuweisen, weshalb sich in jedem Fall ein Vertragsschluss mit Unterschrift empfiehlt. Außerdem muss sich die Einwilligung auf einen bestimmten Zweck beziehen sowie eindeutig und verständlich formuliert sein. Im Zuge dessen sind dem Kunden all seine bestehenden Rechte und Widerrufsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Welche weiteren Neuerungen die DSGVO für Fotografen mit sich bringt, kannst du im
kostenlosen Ratgeber des Berufsverbands der Rechtsjournalisten e.V. nachlesen.

Mein Kommentar: Zuerst einmal vielen Dank für die Aufklärung, Laura. Einige Punkte lassen sich meiner Meinung nach gut nachvollziehen. Schließlich durfte man in Vergangenheit ja auch nicht einfach jeden auf der Straße fotografieren. Aber in manchen Punkten scheint die neue Regelung doch einige Unsicherheiten mit sich zu bringen und es ist zu befürchten, dass der ein oder andere selbständig tätige Fotograf es mit so mancher Abmahnung zu tun bekommt. Vermutlich wird es dann etwas dauern, bis einige Grundsatzfragen gerichtlich geklärt wurden. Hier wäre es meiner Meinung nach wünschenswert gewesen, wenn der Gesetzgeber die Anpassung der EU-Richtlinie an deutsches Recht mit etwas mehr Augenmaß vorgenommen hätten, wie es in einigen anderen EU-Staaten geschehen ist. Es bleibt zu hoffen, dass die rechtlichen Unsicherheiten nach der Einführung der DSGVO relativ schnell geklärt werden, damit man sich als Fotograf wieder seiner eigentlichen Tätigkeit widmen kann.

Weitere Links zum Thema:

20.05.2018

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